RS Vwgh 2002/4/18 2000/01/0487

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0218 E 6. März 2001 RS 1 (hier ohne letzten Halbsatz; hier betreffend ein Vergehen nach § 16 Abs. 1 und 2 SGG)

Stammrechtssatz

Bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich regelmäßig um ein die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. hiezu das E vom 29. Juni 2000, 99/01/0331). Ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles kann jedoch nicht schlichtweg stets der Schluss gezogen werden, die Begehung eines Suchtgiftdeliktes schließe die hier in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung aus. Auf generalpräventive Überlegungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die individuelle Prognose, wobei im gegebenen Zusammenhang etwa eine bestehende Suchtgiftabhängigkeit und eine darauf gegründete Rückfallneigung von Beachtung wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010487.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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