RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0079

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat vertrat die Ansicht, der Asylwerber habe offensichtlich falsche Angaben über sein Alter gemacht. Dabei ging er - abgesehen von der Frage eines Deutschlandaufenthaltes im Jahr 1993 - ersichtlich von dem dem Asylwerber seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen "medizinischen Gutachten" der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde aus, wonach das Knochenalter des Asylwerbers bei 19 Jahren oder darüber liege. Abgesehen davon, dass insoweit bloß eine Stellungnahme und kein überprüfbares Gutachten vorliegt, hat der unabhängige Bundesasylsenat eingangs der mündlichen Verhandlung selbst festgehalten, dass "nach ho Erkenntnis alle bisher bekannten Altersfeststellungsverfahren nicht eindeutig" seien. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die eben wiedergegebene behördliche Überlegung im Zusammenhang mit der Zulassung des gewillkürten Vertreters des Asylwerbers angestellt worden ist (was mangels anderem erkennbaren Anlass Zweifel an der Volljährigkeit des Asylwerbers indiziert), kann - zumal in der Bescheidbegründung nicht weiter argumentativ auf die Altersfrage eingegangen wird - nicht zu Grunde gelegt werden, dass die Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter "offensichtlich" unglaubwürdig seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010079.X04

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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