RS Vfgh 2003/10/8 G47/03

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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Index

67 Versorgungsrecht
67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KriegsgefangenenentschädigungsG (Art70 BudgetbegleitG 2001) §3

Leitsatz

Keine Gleichheitsverletzung durch die Beschränkung des Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung für Kriegsgefangene der mittelost- und osteuropäischen Staaten auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des - durch das BG BGBl I 40/2002 aufgehobenen - §3 KriegsgefangenenentschädigungsG idF des Versorgungsrechts-ÄnderungsG 2002, BGBl I 70/2001.

Hinweis auf Vorentscheidung E v 08.03.02, G308/01 ua.

Beschränkt der Gesetzgeber bei Einführung der Kriegsgefangenenentschädigung den Kreis anspruchsberechtigter Personen vorweg auf eine bestimmte Gruppe von Kriegsgefangenen, um mit einem weiteren Schritt den Personenkreis auch auf andere Kriegsgefangene auszuweiten, kann dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht - wie ebenfalls dem obgenannten Erkenntnis zu entnehmen ist - nicht entgegen getreten werden. Gleiches gilt, wenn er im Rahmen dieser stufenweisen Einführung zunächst (ua.) nur jene Kriegsgefangenen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bedacht hat.

Aber auch der verfassungsrechtlich zulässige Zeitraum, innerhalb dessen der anspruchsberechtigte Personenkreis auf lediglich jene Kriegsgefangenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beschränkt bleiben darf, ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. In Anbetracht des Umstands, dass die angefochtene Anspruchsvoraussetzung bereits mit Wirkung vom 01.01.02, also nur ein Jahr nach Inkrafttreten des KriegsgefangenenentschädigungsG durch das BudgetbegleitG 2001, wegfiel, kann dem Gesetzgeber insgesamt nicht vorgeworfen werden, er habe mit dieser stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kriegsopferversorgung, Etappenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G47.2003

Dokumentnummer

JFR_09968992_03G00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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