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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Echtheit vorgelegter Urkunden muss sich die Behörde im Asylverfahren mit den Urkunden selbst auseinander setzen und darf nicht allein aus dem Umstand, dass Urkundenfälschungen nach einem Bericht - hier: Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes - im Herkunftsland (hier: Gambia) offensichtlich als "Kavaliersdelikte" angesehen werden, auf das Vorliegen einer Fälschung auch im konkreten Fall schließen. Diese Vorgangsweise läuft auf eine bloß abstrakte Beurteilung der gegenständlichen Urkunden hinaus, ohne sie selbst einer Prüfung zu unterziehen, was sich im Ergebnis einer antizipierenden Beweiswürdigung annähert, was in den Verfahrensvorschriften jedoch keine Deckung findet.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010397.X01Im RIS seit
13.06.2002