RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0397

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Echtheit vorgelegter Urkunden muss sich die Behörde im Asylverfahren mit den Urkunden selbst auseinander setzen und darf nicht allein aus dem Umstand, dass Urkundenfälschungen nach einem Bericht - hier: Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes - im Herkunftsland (hier: Gambia) offensichtlich als "Kavaliersdelikte" angesehen werden, auf das Vorliegen einer Fälschung auch im konkreten Fall schließen. Diese Vorgangsweise läuft auf eine bloß abstrakte Beurteilung der gegenständlichen Urkunden hinaus, ohne sie selbst einer Prüfung zu unterziehen, was sich im Ergebnis einer antizipierenden Beweiswürdigung annähert, was in den Verfahrensvorschriften jedoch keine Deckung findet.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010397.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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