RS Vwgh 2002/4/18 2000/09/0171

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Anerkennung einer zusätzlichen Dienstbeschädigung und Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 bezog sich zunächst nur auf die Anerkennung eines neu entdeckten Granatsplitters in der linken Niere. Bereits anlässlich der Erstellung des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachtens hat der Antragsteller über eine Druckstelle im Amputationsstumpf geklagt. Darauf gestützt hat die Behörde erster Instanz jedoch auch die bisher festgestellten Dienstbeschädigungen des Antragstellers auf das Vorliegen von Verschlimmerungen geprüft, weshalb auch das vom Antragsteller in seiner Berufung geltend gemachte Ekzem an seinem Unterschenkelstumpf im Rahmen des von der Berufungsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstandes gemäß § 66 Abs. 4 AVG gelegen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090171.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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