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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Antrag auf Anerkennung einer zusätzlichen Dienstbeschädigung und Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 bezog sich zunächst nur auf die Anerkennung eines neu entdeckten Granatsplitters in der linken Niere. Bereits anlässlich der Erstellung des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachtens hat der Antragsteller über eine Druckstelle im Amputationsstumpf geklagt. Darauf gestützt hat die Behörde erster Instanz jedoch auch die bisher festgestellten Dienstbeschädigungen des Antragstellers auf das Vorliegen von Verschlimmerungen geprüft, weshalb auch das vom Antragsteller in seiner Berufung geltend gemachte Ekzem an seinem Unterschenkelstumpf im Rahmen des von der Berufungsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstandes gemäß § 66 Abs. 4 AVG gelegen ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Verfahrensrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090171.X01Im RIS seit
01.07.2002