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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ein Hinweis auf die Vormerkung des Fremden im Verwaltungsstrafregister der Bundespolizeidirektion ist nicht geeignet, eine Ermessensübung im Grund des § 11 StbG 1985 zu tragen, weil hiezu nachvollziehbare Feststellungen über das der Verwaltungsstrafe zu Grunde liegende Verhalten des Fremden notwendig wären.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010510.X02Im RIS seit
08.07.2002