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L00205 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung SalzburgNorm
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Bewertung von Sachverständigenaussagen durch die Behörde mit dem Ziel der Aufklärung der tatsächlichen oder vermeintlichen Unschlüssigkeit bzw von Widersprüchen überschreitet bereits jenen Rahmen der "Wissenserklärung", innerhalb dessen Auskunft im Sinn des § 2 Abs 2 Slbg AuskunftspflichtG 1988 zu erteilen ist. Die behördliche Auskunftspflicht verhält die Behörden nämlich nicht dazu, zum Zwecke der Auskunftserteilung eine Beurteilung etwa der Beweiskraft von Sachverständigenaussagen vorzunehmen, um solcherart auskunftsfähige Tatsachen zu schaffen (in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, RV, Nr 165 der Stenografischen Protokolle des Salzburger Landtages, 4. Session der 9. Gesetzgebungsperiode, S 5 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100034.X02Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009