RS Vfgh 2003/10/8 G347/01

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AltlastensanierungsG §2 Abs5 Z7
AltlastensanierungsG §3 ff
AltlastensanierungsG §6
BAO §201

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes mangels eines Eingriffs aller vom Hauptbegehren erfassten Bestimmungen in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zurückweisung der Eventualanträge mangels rechtlicher Betroffenheit der erstantragstellenden Gemeinde durch eine die Höhe des Altlastenbeitrags regelnde Bestimmung bzw eine Ausnahmebestimmung; Zumutbarkeit eines Antrags auf (Neu-)Festsetzung bzw Rückerstattung des Altlastenbeitrags durch die zweitantragstellende Deponiebetreiberin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 bis §12 AltlastensanierungsG mangels Eingriffs sämtlicher vom Hauptbegehren erfassten Bestimmungen in die Rechtssphäre der Antragsteller.

Zurückweisung der Eventualanträge auf Aufhebung des §6 bzw §2 Abs5 Z7 AltlastensanierungsG.

Der die Höhe des Altlastenbeitrags regelnde §6 leg.cit. richtet sich - zumindest unmittelbar - nicht an die erstantragstellende Gemeinde, sondern an die in §4 leg.cit. bezeichneten Beitragsschuldner, darunter Deponiebetreiber wie die zweitantragstellende Gesellschaft. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Kunden wird durch den in Rede stehenden Altlastenbeitrag gestaltet, mag auch eine tatsächliche Weiterverrechnung des geschuldeten Beitrags letztlich die wirtschaftliche Situation der Gemeinde bzw. der Gemeindebürger, deren Abfall von der Gemeinde entsorgt wird, berühren. Dabei geht es jedoch nur um Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung. Diese ändern nichts daran, dass §6 AltlastensanierungsG die Rechtsstellung der Erstantragstellerin nicht berührt. Gleiches gilt für §2 Abs5 Z7 leg.cit., welcher als Ausnahmebestimmung eine rechtliche Einheit mit den sonst angefochtenen Bestimmungen bildet.

Der Zweitantragstellerin steht, da es sich beim Altlastenbeitrag um eine Selbstbemessungsabgabe iSd §201 BAO handelt (vgl §9 Abs2 AltlastensanierungsG), ein anderer - zumutbarer - Rechtsweg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen offen. Diesen hat die Zweitantragstellerin, wie die von ihr erhobenen, hg. zu B921/02, zu B1364-1368/02 und zu B1002/03 protokollierten Beschwerden gegen Bescheide zeigen, mit denen u.a. Anträge auf (Neu-)Festsetzung bzw. Rückerstattung des Altlastenbeitrags abgewiesen wurden, auch beschritten.

Entscheidungstexte

  • G 347/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2003 G 347/01

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Altlastensanierung, Finanzverfahren, Selbstbemessung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G347.2001

Dokumentnummer

JFR_09968992_01G00347_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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