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L00205 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung SalzburgNorm
AuskunftspflichtG Slbg 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Ein Verlangen auf Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens ist nicht vom Begriff der "Auskunft" als einer "Wissenserklärung" im Sinne des § 2 Abs 2 Slbg AuskunftspflichtG 1988 umfasst. Mit der Verpflichtung zur Auskunft wurde nämlich im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen (vgl dazu die eingehenden Darlegungen im hg Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl 94/06/0094). Es besteht daher im Grunde des Slbg AuskunftspflichtG 1988 auch kein Recht auf Auskunft im Hinblick auf die Begründung eines erfolgten behördlichen Handelns oder Unterlassens (so auch das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl 93/10/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100034.X01Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009