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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Berufung eines Interessenten mangels Parteistellung; keine Bedenken gegen die Regelung des Berufungsrechtes und der Parteistellung im Nö GrundverkehrsgesetzRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg 6257/1970 ausgeführt, daß das Nö GVG 1969 LGBl 140 einem Landwirt, der Interessent im Sinne des §8 Abs2 lita dieses Gesetzes ist, im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde nicht die Stellung einer Partei einräumt.
Diese Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die im wesentlichen gleichartige Rechtslage gemäß §1 Z3 lita Nö GVG 1989 übertragen (VfSlg 13519/1993).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Parteistellung GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1129.2003Dokumentnummer
JFR_09968992_03B01129_01