RS Vfgh 2003/10/8 B1129/03

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Nö GVG 1989 §1 Z3 lita
Nö GVG 1989 §22

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Berufung eines Interessenten mangels Parteistellung; keine Bedenken gegen die Regelung des Berufungsrechtes und der Parteistellung im Nö Grundverkehrsgesetz

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg 6257/1970 ausgeführt, daß das Nö GVG 1969 LGBl 140 einem Landwirt, der Interessent im Sinne des §8 Abs2 lita dieses Gesetzes ist, im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde nicht die Stellung einer Partei einräumt.

Diese Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die im wesentlichen gleichartige Rechtslage gemäß §1 Z3 lita Nö GVG 1989 übertragen (VfSlg 13519/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Parteistellung Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1129.2003

Dokumentnummer

JFR_09968992_03B01129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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