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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass eine allfällige Unbestimmtheit des Spruches eines in Anwendung des § 68 Abs 3 AVG ergangenen Bescheides nicht mehr releviert werden könnte, da diese Unbestimmtheit auch den gemäß § 68 Abs 3 AVG abgeänderten Bescheid betroffen hätte und insoweit "rechtskräftig" wäre. Gegenstand der Anfechtung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 3 AVG ist nämlich nicht nur die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung, sondern auch die Richtigkeit der neuen Sachentscheidung (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 13. Oktober 1956, Zl 2703/54, VwSlg 4187 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100110.X02Im RIS seit
08.07.2002