RS Vwgh 2002/4/22 2000/10/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass eine allfällige Unbestimmtheit des Spruches eines in Anwendung des § 68 Abs 3 AVG ergangenen Bescheides nicht mehr releviert werden könnte, da diese Unbestimmtheit auch den gemäß § 68 Abs 3 AVG abgeänderten Bescheid betroffen hätte und insoweit "rechtskräftig" wäre. Gegenstand der Anfechtung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 3 AVG ist nämlich nicht nur die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung, sondern auch die Richtigkeit der neuen Sachentscheidung (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 13. Oktober 1956, Zl 2703/54, VwSlg 4187 A/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100110.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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