RS Vwgh 2002/4/22 98/10/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0213 E 24. November 1997 RS 5

Stammrechtssatz

Ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen (hier iSd § 1 Krnt NatSchG 1986 iVm § 9 Abs 1 Krnt NatSchG 1986) abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076, VwSlg 14164 A/1994).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998100305.X04

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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