RS Vwgh 2002/4/22 2000/10/0110

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

L57108 Sport Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
SportG Vlbg 1972 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die im angefochtenen Bescheid (der die Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges gemäß § 6 Vlbg SportG betrifft) vorgeschriebenen Auflagen ausreichend klar gefasst sind. Sie lassen das gebotene Verhalten zweifelsfrei erkennen und ermöglichen damit die Einhaltung der Auflagen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl 97/04/0026). Im Sinne einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als hinreichend bestimmt, um bei verständiger Auslegung der Bewilligung für die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges eine eindeutige Bestimmung der dem Beschwerdeführer auf Grund des angefochtenen Bescheides zukommenden Befugnisse bzw deren Grenzen zu gewährleisten.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100110.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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