RS Vwgh 2002/4/22 2000/10/0117

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine Behörde über eine "Vorstellung" entscheidet und spruchgemäß der "Vorstellung ... keine Folge" gibt und somit ersichtlich davon ausgeht, dass sie hoheitlich über ein ihr vorliegendes Rechtsmittel abzusprechen habe, lässt ein solcher (somit eindeutig als Rechtsmittelentscheidung formulierter) Spruch auch dann keinen Zweifel an dem normativen Charakter der Erledigung, wenn diese nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100117.X05

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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