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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Behörde über eine "Vorstellung" entscheidet und spruchgemäß der "Vorstellung ... keine Folge" gibt und somit ersichtlich davon ausgeht, dass sie hoheitlich über ein ihr vorliegendes Rechtsmittel abzusprechen habe, lässt ein solcher (somit eindeutig als Rechtsmittelentscheidung formulierter) Spruch auch dann keinen Zweifel an dem normativen Charakter der Erledigung, wenn diese nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100117.X05Im RIS seit
08.07.2002