RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

E1M
E4A E19200000
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

11992MK03 EUV ArtK03;
11992MK06 EUV ArtK06;
11997M031 EU Art31;
11997M034 EU Art34;
41998A0710(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem "Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis" (ABl. C 216 vom 10. Juli 1998) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Bereich der Dritten Säule der EU und nicht um Gemeinschaftsrecht bzw. Primärrecht. In diesem Bereich besteht für den Rat die Möglichkeit, Übereinkommen auszuarbeiten, die den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen werden (Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV). Eine Ratifizierung des betreffenden Übereinkommens ist in Österreich noch nicht erfolgt, weshalb es im Beschwerdefall, in dem es um die Entziehung der Lenkberechtigung geht, von der Behörde auch nicht anzuwenden war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X04

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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