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E1MNorm
11992MK03 EUV ArtK03;Rechtssatz
Bei dem "Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis" (ABl. C 216 vom 10. Juli 1998) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Bereich der Dritten Säule der EU und nicht um Gemeinschaftsrecht bzw. Primärrecht. In diesem Bereich besteht für den Rat die Möglichkeit, Übereinkommen auszuarbeiten, die den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen werden (Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV). Eine Ratifizierung des betreffenden Übereinkommens ist in Österreich noch nicht erfolgt, weshalb es im Beschwerdefall, in dem es um die Entziehung der Lenkberechtigung geht, von der Behörde auch nicht anzuwenden war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X04Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015