Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die den Beschwerdeführer betreffenden Vorentziehungen erfolgten jeweils auf Grund von Alkoholdelikten. Die belangte Behörde durfte diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorentzüge in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Zieht man in Betracht, dass dem Beschwerdeführer seit 1992, somit innerhalb der letzten neun Jahre vor Begehung des letzten Alkoholdelikts, die Lenkberechtigung bereits dreimal entzogen worden war, der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten vier Jahre vor Begehung des letzten Alkoholdeliktes über insgesamt 21 Monate nicht im Besitz der Lenkberechtigung war und ca. 7 1/2 Monate nach dem Ende der letzten Entziehungsdauer neuerlich ein schweres Alkoholdelikt begangen hat, bestehen auf Grund der Häufung der Alkoholdelikte gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit insgesamt erst ca. 40 Monate (drei Jahre und vier Monate) nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0217, sowie vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0081, zur Bemessung der Entziehungszeit bei wiederholten Alkoholdelikten und mehreren Vorentzügen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110182.X01Im RIS seit
01.08.2002