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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 impl;Rechtssatz
Folgert die Behörde (in Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob dem Zivildienstpflichtigen keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG zuzubilligen sind) aus dem Umstand, dass der Zivildienstpflichtige keine gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen "Titel" zur behaupteten Unterhaltsverpflichtung beigebracht hat, es handle sich bei den vom Zivildienstpflichtigen geleisteten Zahlungen "um freiwillige Zahlungen", übersieht sie, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht auch dann besteht, wenn noch kein Titel durch eine Einzelfallentscheidung geschaffen wurde, weshalb der von ihr aus diesem Umstand gezogene Schluss, es handle sich um freiwillige Zahlungen, unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110153.X01Im RIS seit
01.08.2002