RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0153

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 impl;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Folgert die Behörde (in Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob dem Zivildienstpflichtigen keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG zuzubilligen sind) aus dem Umstand, dass der Zivildienstpflichtige keine gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen "Titel" zur behaupteten Unterhaltsverpflichtung beigebracht hat, es handle sich bei den vom Zivildienstpflichtigen geleisteten Zahlungen "um freiwillige Zahlungen", übersieht sie, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht auch dann besteht, wenn noch kein Titel durch eine Einzelfallentscheidung geschaffen wurde, weshalb der von ihr aus diesem Umstand gezogene Schluss, es handle sich um freiwillige Zahlungen, unzulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110153.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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