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E1MNorm
11992MK03 EUV ArtK03;Rechtssatz
Beim "Erläuternden Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis" (1999/C 211/01, ABl. C 211 vom 23. Juli 1999), handelt es sich um nähere Erklärungen zum "Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis" (ABl. C 216 vom 10. Juli 1998). Darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei der Annahme des Übereinkommens davon ausgegangen wurde, dass Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis, einschließlich solcher von Verwaltungsbehörden, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da aber das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis noch nicht ratifiziert wurde, kann auch dem Erläuternden Bericht im Beschwerdefall keine rechtliche Bedeutung zukommen. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass das Entziehungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X05Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015