RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0149

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 1961 §18;
EisbKrV 1961 §19 Abs1;
EisenbahnG 1957 §54 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3;

Rechtssatz

Das Überfahren einer Eisenbahnkreuzung, die sowohl durch eine Lichtzeichenanlage als auch durch eine Schrankenanlage (siehe § 18 EisbKrV 1961) gesichert ist, bei aufleuchtendem Rotlicht, stellt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 ein Verhalten dar, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ausgehend von der besonderen Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung, die sowohl durch eine Lichtzeichenanlage als auch durch eine Schrankenanlage gesichert ist, und im Hinblick auf die beispielsweise Aufzählung der Tatsachen im § 7 Abs. 3 FSG 1997 vermag auch der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der Behörde, dass das auf Grund der wegen Verletzung des § 19 Abs. 1 EisbKrV 1961 erfolgten rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers feststehende Verhalten die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse aufweise, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110149.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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