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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Die Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 und die für die Festsetzung der Entziehungsdauer maßgebende Prognose betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit haben jeweils auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, weshalb Aussagen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber, ob bestimmte Entziehungszeiten den Betreffenden in Rechten verletzt haben oder nicht, nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110406.X03Im RIS seit
25.07.2002