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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 FSG 1997 stellt keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Auf Grund des FSG 1997 ist bisher zwar keine Verordnung ergangen, die nähere Bestimmungen zu Nachschulungen enthält, doch gelten die Bestimmungen der KDV über die Durchführung von Nachschulungen, somit auch der § 29b KDV über die besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) weiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X03Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015