RS Vwgh 2002/4/23 98/14/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Bei Rechtsanwälten gehören zu den durchlaufenden Posten vor allem Streit- und Vergleichssummen, Hypothekengelder, die zu treuen Handen erlegten Kaufpreise, Forderungs- und Darlehensbeträge, die für den gegnerischen Anwalt bestimmten Kostenerläge sowie auch die Gerichtsgebühren und Stempelkosten. Hingegen zählen Portospesen, Fernsprechgebühren, Telegrammgebühren sowie Reisekosten und dgl., die von den Klienten vergütet werden, zum Entgelt des Rechtsanwaltes. Diese Ausgaben werden vom Rechtsanwalt zwar auf Rechnung, jedoch - weil dies nach außen hin nicht erkennbar ist - nicht im Namen des Klienten geleistet. Bemessungsgrundlage der anwaltlichen Leistung ist somit das ungekürzte Entgelt, auch wenn der Unternehmer daraus noch seine Geschäftsunkosten decken muss. Maßgebend ist jener Betrag, den der Abnehmer für die Leistung aufzuwenden hat. Dazu gehören aber auch Aufwendungen des Anwaltes, die dieser gesondert weiter verrechnet (Auslagen- oder Spesenersatz). Der Umstand, dass in Kostennoten, Gerichtsurteilen und Zahlungsbelegen Kostenersätze gesondert ausgewiesen sind, ändert nichts daran, dass die genannten Beträge Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts darstellen. Entscheidend ist nämlich, dass durchlaufende Posten bereits im Namen des Klienten verausgabt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140017.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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