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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Enthält der Aufforderungsbescheid der Behörde ausschließlich die an die Beschwerdeführerin gerichtete Anordnung, "sich binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides der ärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien (...) zu unterziehen", ist eine solche Aufforderung durch § 26 Abs. 5 FSG 1997 nicht gedeckt und kann daher auch nicht als ein für eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Entziehung der Lenkberechtigung vorausgesetzter rechtskräftiger "Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 beizubringen" angesehen werden. Ein selbständiger Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung beeinträchtigt jedoch die Rechtsposition des Bescheidadressaten nicht, weil nur die Nichtbeibringung des Gutachtens die Behörde berechtigt (und verpflichtet), die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110259.X03Im RIS seit
01.07.2002