RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0102

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §18 Abs1;
FSG-GV 1997 §18 Abs2;

Rechtssatz

Im Einzelfall muss nachvollziehbar sein, warum Testergebnisse außerhalb der Norm liegen. Um aus Testergebnissen das Fehlen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ableiten zu können, bedarf es der Angabe der der Beurteilung zugrunde gelegten, nach den Erkenntnissen der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0101, und vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0162, mwN). Diesen Anforderungen entsprechen die Begründung des angefochtenen Bescheides, das diesem zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten und die diesem Gutachten zugrunde liegende verkehrspsychologische Stellungnahme nicht; ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110102.X01

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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