Index
44 ZivildienstNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Anerkennung einer Zivildiensteinrichtung (hier: konfessionelle Krankenanstalt - Pflegezentrum) als begünstigter Rechtsträger iSd Zivildienstgesetzes; sachliche Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen Zivildiensteinrichtungen im Bereich der Krankenbetreuung außerhalb von Krankenanstalten und den Rechtsträgern von KrankenanstaltenRechtssatz
Durch die Aufnahme des Ausdrucks "Krankenpflege" bzw. "Krankenbetreuung" in den Katalog des §3 Abs2 ZivildienstG idF der ZivildienstG-Novelle 1991 bzw 1996 sollte ermöglicht werden, dass über den "Dienst in Krankenanstalten" hinaus Zivildienstleistende für die Ausübung entsprechender Tätigkeiten auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenanstalten eingesetzt werden können.
Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, im Hinblick auf verschiedene Gesichtspunkte - z.B. Mobilisierung von in der Pflege tätigen ehrenamtlichen Mitarbeitern von Organisationen, Förderung der extramuralen Krankenbetreuung auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Kosteneffizienz im Bereich der Krankenbetreuung usw. - eine entsprechende Begünstigung vorsieht.
Es kann dem (Zivildienst-)Gesetzgeber somit nicht entgegengetreten werden, wenn er - mit Blick auf die unterschiedliche Ausgangslage von Krankenanstalten einerseits und sonstigen auf dem Gebiet der Krankenbetreuung (bzw. der Sozial- und Behindertenhilfe) tätigen Einrichtungen andererseits - die Rechtsträger solcher Einrichtungen, die keine Krankenanstalten sind, offenbar dadurch begünstigen wollte, dass er (nur) sie dem Kreis der begünstigten Rechtsträger iS des §28 Abs3 und Abs4 ZivildienstG idF der ZivildienstG-Novelle 2001, BGBl 133/2000, zuordnet.
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B992.2002Dokumentnummer
JFR_09968992_02B00992_01