RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0149

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 1961 §19 Abs1;
EisenbahnG 1957 §54 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Beschwerdeführer, der wegen Verletzung des § 19 Abs. 1 EisbKrV 1961 gemäß § 54 Abs 3 EisenbahnG 1957 zu einer Geldstrafe von S 3.000,- verurteilt worden war, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst (ca.) 6 1/2 Monate nach Begehung der verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Der seit über einem Jahrzehnt als Berufsbusfahrer beschäftigte und seit einigen Jahren auch mit Schülertransporten beauftragte Beschwerdeführer war bis zum gegenständlichen Vorfall (verwaltungsstrafrechtlich) unbescholten. Die durch (s)ein fahrlässiges Verhalten herbeigeführte potenzielle Gefahrensituation wurde von ihm umgehend beseitigt, sodass eine konkrete Gefährdung von Personen nicht eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110149.X03

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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