RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0025

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs7;
KFG 1967 §73 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrer Ansicht nach könne die Rechtsansicht, wonach eine Bindungswirkung bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Ablaufes der Verfolgungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung nicht eintrete, nicht aufrecht erhalten werden, und verweist darauf, es sei gemäß § 26 Abs. 7 FSG 1997 für bestimmte Fälle des vorübergehenden Entzuges der Lenkerberechtigung ausdrücklich vorgesehen, dass die Entziehung erst dann ausgesprochen werden dürfe, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Abgesehen davon, dass nach der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG 1997 das gegenständliche Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des FSG 1997 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen war, übersieht die Beschwerdeführerin, dass aus der von ihr zitierten Gesetzesstelle, wie schon aus der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 3 letzter Halbsatz KFG 1967, nichts zu der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Frage der Bindung an die hier erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (aus formalen Gründen) gewinnen lässt. Es besteht daher kein Grund, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110025.X02

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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