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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §137 lite;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Absätzen 2 bis 4 des § 140 FinStrG normierten Folgen ab. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen lassen gemäß § 140 Abs 2 bis 4 FinStrG daher wohl dadurch bedingte Fristenversäumnisse und Mängel oder Verletzungen der Einbringungszuständigkeit nicht wirksam werden, bewirken aber nicht, dass durch Belehrungsfehler ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz nicht zulässig ist, als eingeräumt gelten könnte. Der Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung auf einen zumal nicht näher genannten "Beschuldigten" ist daher nicht geeignet, gegenüber einer an dem Verfahren, in welchem der die Rechtsmittelbelehrung enthaltende Bescheid ergangen ist, nicht beteiligten Person eine nach dem Gesetz nur der Person, an welche der Bescheid ergangen ist, zustehende Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels entstehen zu lassen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140225.X01Im RIS seit
13.08.2002