RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0184

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
MRKZP 07te Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0300 E 23. Mai 2000 RS 3(hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Nichterteilung der Lenkberechtigung stellt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des 7.ZP zur MRK dar. Bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (Hinweis E 12.4.1999, 98/11/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X02

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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