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19/05 MenschenrechteNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0300 E 23. Mai 2000 RS 3(hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Nichterteilung der Lenkberechtigung stellt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des 7.ZP zur MRK dar. Bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (Hinweis E 12.4.1999, 98/11/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X02Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015