RS Vwgh 2002/4/23 2002/14/0041

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0006 B 26. April 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorge nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140041.X01

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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