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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle des ergänzenden Schriftsatzes hätte der Rechtsanwalt bemerken müssen, dass die Beilagenverfügung weder den angefochtenen Bescheid umfasste noch die zurückgestellte Beschwerde. Er hätte daher den ergänzenden Schriftsatz nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (Hinweis B 31.10.2000, 2000/15/0157; B 24.2.2000, 99/15/0251). Unter den geschilderten Umständen ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung eines vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes entweder nicht erkannt hat, dass die Beilagenverfügung nicht vollständig ist, oder dass er nicht darauf gedrungen hat, dass die Beilagenverfügung richtig gestellt wird (Hinweis B 21.4.1998, 98/18/0107; B 26.6.1997, 97/16/0166; B 10.10.1996 96/15/0191), bzw dass er - im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Beilagenverfügung - nicht überprüft hat, ob die erforderlichen Beilagen angeschlossen sind (Hinweis B 14.3.1991, 91/06/0026; B 22.10.1990 90/12/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140041.X02Im RIS seit
22.08.2002