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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs4 Z4;Rechtssatz
Von den Diebstahlstatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (räuberischer Diebstahl) in der Z. 4 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 7 Abs. 4 FSG 1997 genannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch (andere) Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 4 FSG 1997 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0132, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0038, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110019.X01Im RIS seit
25.07.2002