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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Rechtssatz
§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht hingegen die Zurechnung von Einkünften. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann. Bei Einkünften aus einem Treuhandvermögen kann daher die Zurechnung der Einkünfte an den Treugeber nur erfolgen, wenn ihm zumindest im Innenverhältnis diese Dispositionsbefugnis zukommt (Hinweis E 25.6.1997 95/15/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140321.X01Im RIS seit
13.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013