RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0286 E 24. März 1999 RS 3 (hier Bezugnahme auf den Fall, dass der Amtsarzt zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische und eine nervenfachärztliche Stellungnahme für erforderlich hält)

Stammrechtssatz

Unterzieht sich der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der im § 26 Abs 5 FSG 1997 genannten Frist von vier Monaten nicht der amtsärztlichen Untersuchung und vereitelt er damit das Zustandekommen eines amtsärztlichen Gutachtens, ist die Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtswidrig. Unterzieht sich der Besitzer einer Lenkberechtigung zum Zwecke der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Befolgung einer bescheidmäßigen Aufforderung gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 einer amtsärztlichen Untersuchung, hält der Amtsarzt aber zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle für erforderlich, die der Betreffende jedoch in der Folge trotz entsprechender (formloser) Aufforderung durch ein Organ der Behörde nicht beibringt, ist die Entziehung der Lenkberechtigung nur dann rechtmäßig, wenn die Erbringung dieser Befunde oder Stellungnahme tatsächlich erforderlich war. Dies ist im Entziehungsbescheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110009.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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