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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Aus § 26 Abs. 5 FSG 1997 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG 1997 folgt, dass im Falle begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung die Aufforderung gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 nur auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gerichtet sein darf. Die nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 zulässige Aufforderung zur Erbringung der zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde kann im Anwendungsbereich des FSG 1997 nicht mehr zum Gegenstand eines Aufforderungsbescheides gemacht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0222). Nur die Nichtbefolgung des bescheidmäßigen Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens berechtigt (und verpflichtet) die Behörde im gegebenen Zusammenhang zur Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 5 FSG 1997. Auf die Nichtbefolgung eines - im Gesetz gar nicht vorgesehenen - Bescheides betreffend die Vorlage eines fachärztlichen Befundes darf die Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 5 FSG 1997 nicht gestützt werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, und vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110340.X01Im RIS seit
25.07.2002