RS Vwgh 2002/4/23 2002/11/0063

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auf Grund des von der belangten Behörde ausdrücklich herangezogenen Umstandes der Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten im Jahr 1999 auf Grund eines etwas mehr als ein Jahr vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall (Überholmanöver am 19. Juni 2000 unter besonders gefährlichen Verhältnissen, dessentwegen der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 bestraft wurde) begangenen Alkoholdeliktes auch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bis zum 26. Juni 2001 verkehrsunzuverlässig gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110063.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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