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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 202 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Umstand, dass er bei der Begehung der genannten Straftat kein Kraftfahrzeug verwendet hat, ändert zwar nichts daran, dass Sittlichkeitsdelikte der genannten Art zu den strafbaren Handlungen zählen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird, ist aber im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung und - falls diese zum Ergebnis führt, der Betreffende sei verkehrsunzuverlässig - im Rahmen der unter Berücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien anzustellenden Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, zu berücksichtigen (vgl. dazu das zum KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0084, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110406.X01Im RIS seit
25.07.2002