Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Rechtssatz
Ist seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG 1997 darstellenden strafbaren Handlung bereits so lange Zeit verstrichen, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach diesen Gesetzesstellen nicht mehr gerechtfertigt ist, darf die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt mangels Abschlusses eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110406.X04Im RIS seit
25.07.2002