RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;

Rechtssatz

Ist seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG 1997 darstellenden strafbaren Handlung bereits so lange Zeit verstrichen, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach diesen Gesetzesstellen nicht mehr gerechtfertigt ist, darf die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt mangels Abschlusses eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110406.X04

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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