RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0035 E 27. Mai 1999 RS 1 (hier: Die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 abgeleitet hat, sind die Tatbegehung zur Nachtzeit sowie bei Regen und regennasser Fahrbahn mit Wasserstand und Spurrillen)

Stammrechtssatz

In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit c StVO hat die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen (Hinweis E 21.5.1996, 96/11/0102 ua). Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 hat die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs 2 lit c StVO abgeleitet hat (im vorliegenden Fall sind dies die Stärke des Seitenwindes und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110091.X01

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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