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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, dass der Beschwerdeführer, der (u.a.) wegen des - teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 StGB begangenen - Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für die Dauer von 21 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, verkehrsunzuverlässig ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, sind die Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG 1997 maßgebend. Die Behörde hat unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen mit Recht - ebenso wie bereits das Gericht im Rahmen der Strafbemessung unter den Erschwerungsgründen - zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass sich das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG 1997 auf sehr große Suchtgiftmengen (15-fache Grenzmenge beim Schmuggel, 17-fache Grenzmenge beim Inverkehrsetzen) bezogen habe. Dazu kommen die wiederholte Tatbegehung während eines langen Zeitraumes, die gewinnsüchtigen Tatmotive und die Weitergabe der Drogen zum Teil an Jugendliche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110389.X01Im RIS seit
01.07.2002