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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG 1997) ist zufolge § 25 Abs. 3 FSG 1997 nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2000/11/0017, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0225, m. w. N.).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110149.X02Im RIS seit
06.08.2002