RS Vwgh 2002/4/23 2001/11/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §8;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Inhalt eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG 1997 kann - zum Unterschied von solchen nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, die den bescheidmäßigen Auftrag enthalten konnten, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen - nur die Beibringung der im § 24 Abs. 4 FSG 1997 genannten Gutachten sein. Bestehen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung, ist ihm die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG 1997 aufzutragen. Die amtsärztliche Untersuchung ist nicht Inhalt eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG 1997, sondern der Weg, wie der Besitzer der Lenkberechtigung zu dem beizubringenden Gutachten gelangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110009.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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