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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde, hatte die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 auszugehen. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 die Lenkberechtigung für 8 Monate, und zwar wegen Begehung eines Alkoholdelikts, entzogen wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960 hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer sei für die Zeit von 12 Monaten (ab der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines) verkehrsunzuverlässig gewesen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei mehreren Alkoholdelikten z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0333, und vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110099.X01Im RIS seit
01.07.2002