RS Vfgh 2003/10/9 B1676/01 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2003
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
VfGG §17a

Rechtssatz

Aufhebung der Bescheide im Anlassfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §45a Abs5 letzter Satz und der Wortfolge "durch Verordnung" im §45a Abs7 AbfallwirtschaftsG, BGBl 325/1990, idF BGBl I 90/2000 mit E v 09.10.03, G41/03 ua, wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Da diese Bestimmungen gemäß Art140 Abs7 B-VG im Anlassfall nicht mehr anzuwenden sind, sohin über einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß §45a Abs5 zweiter Satz AbfallwirtschaftsG mit Bescheid zu entscheiden war, wurde den beschwerdeführenden Gemeinden zu Unrecht eine Sachentscheidung über ihre Verlängerungsanträge verweigert.

Kostenzuspruch; der Ersatz der Eingabegebühr gemäß §17a VfGG hat nicht stattzufinden, weil gemäß §17a Abs1 zweiter Satz Gebietskörperschaften von deren Entrichtung befreit sind.

Entscheidungstexte

  • B 1676/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2003 B 1676/01 ua

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1676.2001

Dokumentnummer

JFR_09968991_01B01676_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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