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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Zum Nachweis im Sinne des § 33 Abs. 1 HGG 1992 ist im Hinblick auf den sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nur wenn die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beweis für die Einleitung des Erwerbs der Wohnung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist der Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abzuweisen (vgl. das zu § 33 Abs. 1 Z. 1 HGG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 98/11/0299, mwN.). Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist aus § 33 Abs. 1 HGG 1992, im Besonderen aus dem dort verwendeten Wort "nachweislich" nicht ableitbar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0133).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110088.X01Im RIS seit
01.08.2002