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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Willkür mangels Eingehen auf Fragen der Rassendiskriminierung bei Abweisung von Beschwerden gegen Personen- und Gepäckdurchsuchungen und Durchführung eines Körperröntgens bei farbigen österreichischen StaatsbürgernRechtssatz
§5 Abs1 der - auf §31 SicherheitspolizeiG beruhenden - Richtlinien-Verordnung (BGBl 266/1993) normiert, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes "bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen [haben], das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund [...] der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft [...] empfunden zu werden."
Die einschreitenden Beamten dürften einen gewissen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen "bestimmter Tatsachen" im Sinne des §40 SicherheitspolizeiG und der Hautfarbe bzw Herkunft der Beschwerdeführerinnen gesehen haben.
Ungeachtet dessen hat es der UVS in seinem Bescheid gänzlich unterlassen, sich mit der Auffassung, die Organwalter seien bei ihrer Amtshandlung nur von der Hautfarbe und (vermuteten) Herkunft der Beschwerdeführerinnen geleitet gewesen, auseinanderzusetzen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der UVS jene Beweisergebnisse, die aufgrund des Beschwerdevorwurfes der rassischen Diskriminierung von grundlegender Bedeutung gewesen wären, gänzlich unberücksichtigt ließ; gleichzeitig sind aber die Sachverhaltsfeststellungen, mit denen dieser Vorwurf widerlegt werden sollte, aktenwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizei, Sicherheitspolizei, Rassendiskriminierung, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1128.2002Dokumentnummer
JFR_09968991_02B01128_01