RS Vfgh 2003/10/9 B1128/02 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2003
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art129a
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Richtlinien-Verordnung BGBl 266/1993 gem §31 SicherheitspolizeiG §5 Abs1
SicherheitspolizeiG §40

Leitsatz

Willkür mangels Eingehen auf Fragen der Rassendiskriminierung bei Abweisung von Beschwerden gegen Personen- und Gepäckdurchsuchungen und Durchführung eines Körperröntgens bei farbigen österreichischen Staatsbürgern

Rechtssatz

§5 Abs1 der - auf §31 SicherheitspolizeiG beruhenden - Richtlinien-Verordnung (BGBl 266/1993) normiert, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes "bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen [haben], das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund [...] der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft [...] empfunden zu werden."

Die einschreitenden Beamten dürften einen gewissen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen "bestimmter Tatsachen" im Sinne des §40 SicherheitspolizeiG und der Hautfarbe bzw Herkunft der Beschwerdeführerinnen gesehen haben.

Ungeachtet dessen hat es der UVS in seinem Bescheid gänzlich unterlassen, sich mit der Auffassung, die Organwalter seien bei ihrer Amtshandlung nur von der Hautfarbe und (vermuteten) Herkunft der Beschwerdeführerinnen geleitet gewesen, auseinanderzusetzen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der UVS jene Beweisergebnisse, die aufgrund des Beschwerdevorwurfes der rassischen Diskriminierung von grundlegender Bedeutung gewesen wären, gänzlich unberücksichtigt ließ; gleichzeitig sind aber die Sachverhaltsfeststellungen, mit denen dieser Vorwurf widerlegt werden sollte, aktenwidrig.

Entscheidungstexte

  • B 1128/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2003 B 1128/02 ua

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizei, Sicherheitspolizei, Rassendiskriminierung, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1128.2002

Dokumentnummer

JFR_09968991_02B01128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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