RS Vwgh 2002/4/24 2002/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0058 E 17. Oktober 2001 RS 1 (hier mit Zusatz: Insbesondere hindert § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich - aus einer durch den Verwaltungsgerichtshof als verfehlt erkannten Rechtsmeinung heraus - außer Betracht gelassen hatte.)

Stammrechtssatz

Erfolgt die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Sachverhaltsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinn des § 63 VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E 3.9.1996, 93/08/0013). Es bleibt der Behörde aber unbenommen, die Verfahrensergebnisse nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens allenfalls auch abweichend von der bisherigen Beurteilung (des noch unvollständig ermittelten Sachverhaltes) zu würdigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120062.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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