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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0027 E 22. Mai 1989 VwSlg 12925 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Da die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand erst mit formeller Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides eintritt, handelt die Berufungsbehörde rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt, obwohl die Ruhestandsversetzung im Bescheid erster Instanz zu einem früheren Tag als die Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen worden war. Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft des Bescheides wirksam: 1. Wenn die oberste Dienstbehörde entscheiden hat, mit der Zustellung des Bescheides; 2. wenn die nachgeordnete Dienstbehörde entschieden hat und a) der Beamte auf ein Rechtsmittel verzichtet, mit der Abgabe der Verzichtserklärung; oder b) der Beamte kein Rechtsmittel ergreift, mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder
c) das Rechtsmittel zurückzieht, mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120165.X01Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010