RS Vwgh 2002/4/24 2001/12/0132

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §20c Abs2;
VordienstzeitenV 1957 §2 Abs2 lita;
VordienstzeitenV 1957 §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 GG haben z.B. die gemäß § 12 Abs. 3 GG zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten (Tätigkeit oder Studien, die für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind) außer Betracht zu bleiben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0242, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0162).

(hier: nach § 2 Abs. 2 lit. a der Vordienstzeitenverordnung 1957 idF 1963/103 angerechnete "sonstige" Zeiten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120132.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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