Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §96 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
§ 96 Abs. 9 GG hat in Verbindung mit seinem Abs. 1 jedenfalls den Fall vor Augen, dass eine Militärperson auf einem Arbeitsplatz auf Dauer verwendet wird, zu dem neben Aufgaben, die (im Regefall) der Verwendungsgruppe entsprechen, in der der Betreffende ernannt ist, auch
a) die Wahrnehmung einer ausdrücklich ausgewiesenen Stellvertreter-Funktion gehört,
b) diese ständig (und nicht bloß gelegentlich im Vertretungsfall) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Leitung (Teilleitungsfunktionen) verbunden ist,
c) dies für die Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zu einer bestimmten (im Regelfall höheren) Funktionsgruppe (als ohne diese Stellvertretungs-Funktion) maßgebend ist, und der Betreffende
d) vorübergehend (dh mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage) die Leitungsfunktion, für die die Stellvertretungsfunktion besteht und die einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, als sie der Ernennung des Betroffenen entspricht, wahrnimmt.
(mit näheren Ausführungen insbesondere zu der unter d) umschriebenen Voraussetzung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120088.X02Im RIS seit
08.07.2002